Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Verein der Sachverständigen erneuerbare Energien.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 36169 Rasdorf.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen, die Interessenvertretung wie auch der Erfahrungsaustausch und die damit verbundene Fortbildung unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Erneuerbaren Energien.

Der Verein unterstützt in einer geeigneten wirtschaftlichen Organisation die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 um seine Mitglieder zertifizieren zu können.

Der Verein möchte für seine Mitglieder zu einer Erhöhung des Wissenstandes in den jeweiligen Fachbereichen sorgen, einen Wissenstransfer erzielen und in diesem Zusammenhang Arbeitsempfehlungen wie auch Arbeits- und Auslegungshilfen für technische Normen erarbeiten.

Für die Mitglieder sollen Regelungen, Qualitätsanforderungen und Qualifikationen geschaffen und die Qualität der Arbeit verbessert werden, Standards im Bereich des Tätigkeitsalltages hinsichtlich der Arbeitssicherheit gefördert und erhöht werden.

Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur sachgerechten Gutachtenerstellung. Als Gutachten werden in diesem Zusammenhang Befunde, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen verstanden, bei der zunächst Tatsachen festgestellt und danach unter Anwendung von Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen abgeleitet werden im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Gutachtenerstellung darauf zu achten, dass es für den Zweck verständlich und für einen Fachmann vollständig nachvollziehbar ist.

Der Verein ist darauf ausgelegt, dass die Mitglieder ihre Erfahrung und ihren Wissenstand einbringen und aktiv u.a. im vereinseigenen Forum mitarbeiten.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und damit keine Gewinnerzielungsabsicht. Der Verein wird sich nicht parteipolitisch betätigen.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann im Regelfall jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und beruflich als Sachverständiger tätig ist. In Ausnahmefällen kann in Orientierung am Zweck des Vereins auf Antrag von dieser Voraussetzung abgesehen werden und auch Sachverständigenorganisationen und Personen anderer Berufsrichtungen Mitglied werden. Maßgeblich ist, dass das Mitglied aktiv die Zwecke des Vereins unterstützt.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat der Vorstand den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Regelfall gilt:

  • Technisches Studium oder vergleichbare Ausbildung.
  • Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als im Bereich der Erneuerbaren Energien aktiv tätiger Sachverständiger oder vergleichbare nachgewiesene Qualifikation.
  • Mitwirkung oder Erstellung an mindestens 100 Befunden/Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen, wobei hierzu auch technische Berichte, technische Stellungnahmen und Inspektionen gehören.
  • Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Mitgliedschaft im Bundesverband WindEnergie e. V.
  • Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung.
  • Geeignete und fortlaufende Nachweise für Fort- und Weiterbildung im spezifischen Bereich der Erneuerbaren Energien.
  • Das Mitglied verpflichtet sich bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger die Grundlagen der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit zu beachten. In diesem Zusammenhang darf das Mitglied weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Errichter, Käufer, Werkunternehmer, Eigentümer, Instandhaltungsunternehmer oder sonstiger Dienstleister, der von ihm zu prüfenden Anlagen und Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien sein.
  • Geeignete Nachweise von Normenkenntnissen und diesbezügliche Fortbildung.
  • Die ausschließliche Verwendung geeigneter, dokumentierter und ordnungsgemäß zu wartenden Geräte.

Die Mitglieder haben bei ihrem Antrag die vorgenannten Kriterien kurz schriftlich zu skizzieren und geeignete Nachweise vorzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, in geeigneten Fällen weitergehende Nachfrage zu stellen und ergänzende Unterlagen anzufordern.

Neben dem schriftlichen Antrag an den Vorstand muss das Mitglied im Rahmen seiner Antragstellung einen Paten, d. h. ein Mitglied des Vereins, benennen, der die Aufnahme der Mitgliedschaft unterstützt und in angemessener Form die Gründe für die Aufnahme als Mitglied gegenüber dem Vorstand darlegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vormitglied des Vorstandes mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mit dem Aufnahmebeitrag oder in Höhe mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrages mehr als zwei Monate in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Ankündigung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Forderung nicht vollständig zahlt.

Mit der Zweckrichtung des Vereines, den aktiven Erfahrungsaustausch zu fördern und den Wissensstand zu erhöhen, liegt der Schwerpunkt der aktiven Mitgliedschaft in der Mitarbeit, Teilnahme und Beteiligung im vereinseigenen Forum. Das Mitglied kann bei Verstoß gegen diese Pflicht trotz Abmahnung bei fehlender Beteiligung, ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

Eine Verletzung der Interessen des Vereins liegt insbesondere aber nicht abschließend dann vor, wenn gegen die allgemeinen Grundsätze der Sachverständigentätigkeit verstoßen wird, wobei die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 3 wie auch die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit als wesentliche Pflichten und Grundlagen der Tätigkeit als Sachverständiger angesehen werden.

§ 6 Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat binnen 2 Wochen nach der Aufnahme in den Verein einen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe des Aufnahmebeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Jedes Mitglied hat ferner zu Beginn des Geschäftsjahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Mitglieder des Vorstandes einigen sich untereinander über die Verteilung der Aufgaben des Vorstandes und wählen unter sich den Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die bei Abwesenheit auch telefonisch, in Textform (insbesondere E-Mail) oder schriftlich eingeholt werden kann. Den Mitgliedern des Vorstandes steht es frei, Sitzungen des Vorstandes auch im Wege schriftlicher Beschlussfassung, telefonisch oder in Textform (insbesondere E-Mail) durchzuführen.

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/10 der Mitglieder schriftlich oder in Textform (insbesondere per E-Mail) gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von Rechnungsprüfern, die Höhe der Beiträge als Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen, interne Verhaltensregeln, den Auftritt nach außen und die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform (insbesondere E-Mail) geladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Ladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder die Versendung per E-Mail an die durch die Mitglieder selbst dem Verein bereitgestellten E-Mail-Adressen. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung soll, wenn möglich, in einem passwortgesicherten Online-Raum und mit vorheriger Mitteilung des Passworts gegenüber den Mitgliedern vor der Versammlung erfolgen. Die Mitglieder sollten ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszweckes, zur Fassung von Verhaltensregeln und zur Auflösung ist eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten oder im Falle der Online-Mitgliederversammlung als Dokument zu fertigen. Die Niederschrift ist sowohl vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Im Falle einer Online-Mitgliederversammlung sind der Versammlungsleiter und der Protokollführer im Dokument zu benennen. Die Mitglieder erhalten im Nachgang zur Mitgliederversammlung das Protokoll der Sitzung und die protokollierten Beschlüsse oder das Dokument in Textform (insbesondere E-Mail).

§ 12 Forum, Veröffentlichungen und Vertraulichkeit

Zum alleinigen Nutzungsrecht des Vereins und dessen Mitglieder bestehen eingerichtete Domains unter www.VdSeE.de, www.VdSeE.com, www.VdSeE.eu, www.VdSeE.org, www.VdSeE.net und www.VdSeE.info.

Das dort ebenfalls installierte Forum dient dem ständigen Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer der Mitglieder, als einer der wesentlichen Vereinszwecke. Der Verein beabsichtigt gemäß den zu bestimmen den Regularien dort frei zugängliche oder auf die Mitgliedschaft bzw. den Gästestatus begrenzte Informationen zu veröffentlichen.

Die Mitglieder verpflichten sich zum vertraulichen Umgang der im Rahmen des Forums, der Mitgliedschaft oder sonstig durch den Verein mittelbar empfangenen Informationen. Zu diesem Zweck wird jedes Mitglied eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Informationen, ohne dass diese ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden müssen.

Vertrauliche Informationen sind stets vertraulich zu behandeln, und nur zu Zwecken innerhalb des Vereins zu verwenden. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur erlaubt, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder eine Ermächtigung durch den Vorstand vorliegt.

Als vertrauliche Informationen gelten nicht:

  • Informationen, die ohne eine Verletzung von Vertraulichkeitspflichten der Mitglieder öffentlich bekannt sind oder werden
  • Informationen, die den Mitgliedern nachweislich bereits vor Mitteilung ohne eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt geworden sind
  • Informationen, die vom Mitglied nachweislich unabhängig entwickelt oder erarbeitet wurden.